Ad ve dernek amaçları · §§ 1–4
Kültür, eğitim, gençlik ve Türk-Alman dostluğu; mali yıl takvim yılıdır.
DARDANEL -Çanakkaleliler Derneği e.V.Kültür, eğitim, gençlik ve Türk-Alman dostluğu; mali yıl takvim yılıdır.
Yazılı üyelik başvurusu, haklar ve yükümlülükler, üyelikten ayrılma ve aidatlar düzenlenir.
Genel kurul, yönetim kurulu, seçim komisyonu ve denetim; kararlar yazılı olarak kayda geçirilir.
Tüzük değişikliği için kullanılan oyların üçte ikisi, fesih için dörtte üçü öngörülür. Yedek akçe oluşturulması da düzenlenir.
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Der Verein trägt den Namen „Dardanel Canakkaleliler Dernegi“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
Zweck des Vereins ist die Förderung
von Bildung und Erziehung,
der Jugendhilfe, Jugendpflege sowie der Jugendfürsorge und des Jugendsportes,
der Kultur sowie der Völkerverständigung, der Vertiefung der deutsch-türkischen Freundschaft, der Pflege der türkischen Kultur und Tradition, insbesondere der kulturellen und historischen Werte der Provinz Canakkale in der Türkei,
der Integration der Türken in Deutschland,
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Zusammenarbeit mit deutschen und türkischen Schul- und Kultusbehörden,
die Durchführung von sportliche Veranstaltungen in Form von Sportwettbewerben,
Beratung von Jugendlichen über Fragen der Sucht, insbesondere Drogen-, Alkohol- und Spielsucht
das Ergreifen von Gegenmaßnahmen in Zusammenarbeit mit staatlichen und privaten Organisationen, die derartige Arbeit und Bemühungen unterstützen,
die Förderung der Sprachkenntnisse in Zusammenarbeit mit türkischen und deutschen Behörden, insbesondere durch das Abhalten und organisieren von Seminaren, Konferenzen und Berufsausbildungs- oder Sprachkursen,
der Organisation von Begegnungstagen, Tagen der offenen Tür, das Abhalten von kulturhistorischen Ausstellungen, von Ausflügen,
die Durchführung von Kursen und Veranstaltungen im Bereich Sport und Musik,
die Förderung des Dialoges mit anderen Institutionen, Vertretungen aus dem In- und Ausland
Der Verein ist politisch unabhängig.
Politische Betätigungen sind innerhalb des Vereins nicht gestattet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Zur Erreichung der Vereinszwecke kann der Verein jedoch die Vereinsmittel nach Abwägung der Verhältnismäßigkeit verwenden.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Mitglied des Vereins kann werden, wer die in der Satzung aufgeführten Mitgliedspflichten anerkennt.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Durch Beschluss des Vorstandes können Personen, die nicht ordentliche Mitglieder sind um die den Vereinszwecken fördernde Angelegenheiten besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder haben, ohne ein Wahlrecht inne zu haben, Rede- und Anwesenheitsrecht.
Anlässe für Ordnungsmaßnahmen des Vereines sind:
Verletzung von Mitgliederpflichten (§8),
Beschädigung oder Verletzung des vereinseigenen Vermögens
unehrenhafte Handlungen,
grobe Verstöße gegen die Satzung,
Beschädigungen des Ansehen des Vereins,
Zuwiderhandeln gegen das Interesse des Vereins,
Verstöße gegen die Hausordnung.
Als Ordnungsmittel sind zulässig:
schriftliche Ermahnung oder Verwarnung,
Geldstrafe (angemessene Summe, nicht mehr als 5 fache Jahresbeitrag),
zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen,
zeitweiliger Ausschluss von der Teilnahme an Veranstaltungen,
Verlust eines Vereinsamtes,
Zeitweilige oder auch dauernde Nichtwählbarkeit,
Zeitweiliger oder auch dauernde Entzug des Stimmrechts,
Ruhen der Mitgliedschaft,
Ausschluss aus dem Verein,
Beendigung der Mitgliedschaft.
Das für das vereinsrechtliche Bestrafungsverfahren zuständige Organ ist der Vorstand. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des leitenden Vorstandmitgliedes der Satzung den Ausschlag.
Vor der Verhängung der Maßnahme ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über die Maßnahme ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen.
Gegen die Maßnahme kann das Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von einem Monat ab den Zugang des Einspruchs die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über die Maßnahme einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Beschluss des Vorstandes wirkungslos. Versäumt das betroffene Mitglied die in der Satzung festgesetzte Fristen ist der ordentliche Rechtsweg offen.
Die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person enden.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Durch Zahlung der rückständigen Mitgliedsbeiträge erwirbt das Mitglied die Mitgliedschaft nach einer Wartefrist von 30 Tagen erneut. Mitgliedschaftsrechte, die während der Dauer der Streichung entstanden sind, können nicht nachgeholt werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Alle Mitglieder können die Dienstleistungen und Einrichtungen des Vereins gleichberechtigt in Anspruch nehmen.
Die Mitglieder können an der Mitgliederversammlung persönlich teilnehmen, oder sich vertreten lassen. Ein Mitglied kann nur ein Mitglied vertreten, es sei denn, es handelt sich um eine schriftliche Bevollmächtigung eines Verwandten 1. Grades oder eines Ehegatten. In der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimm- und Rederecht. Jedes Mitglied hat das Recht der Mitgliederversammlung abzuhandelnde Themen vorzuschlagen und somit auf die Förderung und Mitgestaltung des Vereins gestalten.
Die Mitgliedsbeiträge sind durch die ordentliche Mitglieder für das laufende Jahr im Voraus zu zahlen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern und jegliche Handlungen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Vereinszwecke zu gefährden, zu unterlassen.
Mitglieder haben das Recht mit qualifizierter Mehrheit die Einberufung der Mitgliederversammlung zu verlangen.
Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt.
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben bei:
Schülern/in,
Studenten/in,
Menschen mit nachweislicher Behinderung (GdB ab 20 %),
Senioren ab dem 70. Lebensjahr.
Der Verein kann Spenden annehmen.
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand (9 Mitglieder)
die Wahlkommission,
der Revisor, (3 Mitglieder)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus :
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2., und 3. Vorsitzenden (zwei Personen),
dem Schriftführer und seinem Vertreter
dem Kassierer
den Beisitzer (drei Personen)
Es ist zu wünschen, dass mehr als 30% Frauen im Vorstand aktiv Teil nehmen.
Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen dass bis zu fünf Beisitzer gewählt werden die nicht vertretungsberechtigt sind.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, einem der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Vorstand führt Buch über das Vereinseigentum.
Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandmitgliedes (zwei Unterschriften).
Der Schriftführer ist zuständig für den Schriftverkehr und bei der Durchführung von Tätigkeiten führt er ein Buch.
Die 2., 3. und 4. Vorsitzenden helfen dem 1.Vorsitzenden bei der Durchführung seiner Aufgaben. Im Verhinderungsfall des 1.Vorsitzenden übernimmt einer der nachfolgenden Vorsitzenden seine Aufgaben.
Der 1.Vorsitzende ist verantwortlich vom Vorstand, von der Mitgliederversammlung, von den Tätigkeiten. Er leitet und überwacht die Tätigkeiten. Er kontrolliert die Aufgaben der Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
Der Vorstand insgesamt bzw. eines seiner Mitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandsmitglieder abgewählt werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die jederzeit aber mindestens einmal im Monat vom 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2., oder 3. Vorsitzenden berufen werden. Vereinsvorsitzender kann nur werden, wer seit mindestens 24 Monaten Mitglied im Verein, oder Gründungsmitglied ist. Die Vorstandsitzung wird vom 1.Vorsitzenden im Verhinderungsfall vom 2., oder 3.Vorsitzenden im Verhinderungsfall geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leitenden Vorstandmitgliedes der Satzung den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied das dreimal nach schriftlicher Einladung ohne besonders wichtigen Grund nicht zur Versammlung erscheint, kann vom Vorstand abgewählt werden.
Mitglied des Vorstandes kann sein, wer die Herkunft (Abstammung) aus Canakkale nachweist, und der seit 24 Monate Mitglied im Verein ist oder Gründungsmitglied ist.
Der Vorstand ist nach der Beendigung der Aufgaben noch 4 Jahre für die abgegebenen Aufgaben mit verantwortlich.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung Von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen und findet statt.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag an, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliedanschrift zur Post gegeben worden ist. (Poststempel).
Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dieses im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe eines Grundes beantragt.
Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen eine Woche, eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist an diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Wahl der Wahlkommission.
Entgegennahme des Jahres und Kassenberichts des Vorstands.
Entgegennahme des Jahresberichts des Revisors.
Entlastung des gesamten Vorstandes.
Wahl des neuen Vorstandes.
Aufstellung des Haushaltplanes.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
Entscheidung über die Eingereichten Anträge.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Beitragshöhe
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende.
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenberechtigt ist, wer seit mindestens zwölf Monate vor der Mitgliederversammlung dem Verein beigetreten ist und seiner Beitragspflicht nachgekommen ist.
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene oder geheime Abstimmungen, mittels Handzeichen oder mittels Stimmzettel.
Die Wahl des Vorstands erfolgt geheim, mittels Stimmzettel.
Für die Wahl des Vorstands ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bewerben sich mehr als zwei Personen für das Amt des Vereinsvorsitzenden und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit so findet ein dritter Wahlgang statt, im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der dritte Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet die Stichwahl. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie überwacht die Wahlen
zum Vorstand.
Die drei Mitglieder wählen aus ihrer Reihe einen Vorsitzenden.
Die Wahlkommission wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung von
den Mitgliedern gewählt.
Die Wahlkommission führt und leitet die Wahlen nach den Bestimmungen in
der Satzung.
Der Kontrollbeirat besteht aus zwei Mitgliedern.
In den Kontrollbeirat kann kein Vorstandsmitglied gewählt werden.
Der Kontrollbeirat hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit auf seine Richtigkeit zu überprüfen.
Der Kontrollbeirat hat das Recht, beim Vergehen gegen die unter §6 Abs. 1 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Beschlüsse des Kontrollbeirates sind Schriftlich abzufassen.
Die Beschlüsse des Vorstandes, der Wahlkommission und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Über jede Sitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Für die Erstellung der Protokolle gem. Ziffer 1 und 2 ist der Geschäftsführer zuständig. In Falle seiner Verhinderung 2.Vorsitzender.
Die Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen, dass und der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben sind. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwendet hat.
Zur nachhaltigen Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, so wie zur Abdeckung nicht kalkulierbarer Risiken und finanzieller Aufwendungen kann der Verein eine Rücklage bilden.
Die Höhe der Rücklage bestimmt die Mitgliederversammlung.
Hierfür gesammelte Beiträge müssen in den Büchern ausgewiesen werden.
Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlich zulässigen gebildet werden.